Benützung öffentlichen Straßengrundes
Zuständig: Verkehrsamt
Grundsätzlich bedarf es für alle „verkehrsfremden“ Tätigkeiten auf öffentlichem Straßengrund einer Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung.
Verkehrsfremde Tätigkeiten sind:
- Grab-, Fassaden- und Dacharbeiten, Lagerung von Baumaterialien, Aufstellen von Containern
- Informationsstände, Verkaufsstände
- Werbeaktionen, Flugblattverteilung
- Schanigärten
- Aufstellen von Hinweis- und Werbetafeln
- Lautsprecherwerbung
- Ausnahmebewilligungen
Nähere Auskünfte erteilt das Verkehrsamt, unter der Tel. Nr.: 02622 / 373-416 oder 417.
