Stadtwappen
Ansuchen an den Stadtsenat um Bewilligung zur Verwendung des Stadtwappens
Der Stadtsenat kann physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bewilligung zum Gebrauch des Stadtwappens für genau bezeichnete Zwecke erteilen (§5(3)NÖSTROG).
Voraussetzungen:
- Ansuchen um Bewilligung zur Verwendung des Stadtwappens
- Vergebührung Ansuchen EUR 13,--
- Verwaltungsabgabe EUR 496,--

